Das ungenehmigte Herstellen einer Fotografie stellt einen Eingriff in das sich aus Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar.
Vahle, DSB 2013, 18 (Beschluss vom 05.04.2012, 3-14/12)