Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 S. 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
BGH, WRP 2021, 1370 (Beschluss vom 09.08.2021, GSZ 1/20)