Der Fehler eines nicht nach § 10 BImSchG durchgeführten Verfahrens ist – wenn überhaupt – nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Ergebnis der Prüfung von Einfluss gewesen ist.
BVerwG, ZNER 2011, 61-62 (Beschluss vom 23.11.2010, 4 B 37.10)