OLG Frankfurt a. M.
Eine pauschale Beteiligungsvereinbarung an allen Tonträgererlösen – unabhängig von der Mitwirkung – mit einem Bandmitglied gilt – sofern keine besonderen Absprachen vorliegen – nicht ohne weiteres für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit fort. In diesem Fall beschränkt sich die Beteiligung auf die Tonträger, an denen der Kläger im Sinne der §§ 8, 73, 80 UrhG als ausübender Künstler mitgewirkt hat.…
OLG Frankfurt a. M., WRP 2015, 127-130 (Urteil vom 14.10.2014, 11 U 43/13)