OLG Nürnberg
Für Wettbewerbsverbände besteht keine Marktbeobachtungspflicht, weshalb bloßes „Kennenmüssen“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG wird nur dann nicht vermutet, wenn der Verfügungskläger längere Zeit ohne sachlichen Grund in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig geblieben ist. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
OLG Nürnberg, WRP 2018, 1535 (Beschluss vom 14.09.2018, 3 U 1138/18)