Bei der Androhung der Schließung einer Spielhalle handelt es sich um einen sog. formellen Veraltungsakt, weil die für eine Spielhallenschließung einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die vorherige Androhung einer Betriebsschließung nicht vorsieht.
VGH Hessen, ZfWG 2018, 46-47 (Beschluss vom 20.11.2017, 8 B 1699/17)