LG Leipzig
Bei dem an Zahnärzte gerichteten Angebot eines Dentallabors von Gutscheinen für eine Prothesenreinigung handelt es sich um Zuwendungen, mit denen der Absatz gefördert werden soll. Bei einem Gutscheinwert von 20 bis 25 Euro liegt eine Geringwertigkeit nicht mehr vor und damit eine Eignung, den Zahnarzt bei der Vergabe von Dentalleistungen unsachlich zu beeinflussen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)…
LG Leipzig, WRP 2013, 959-960 (Urteil vom 01.03.2013, 05 O 2508/12)