Vahle
Ein Werbeanruf liegt auch dann vor, wenn der Anruf erst der Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes dienen soll, etwa durch Vereinbarung eines Termins für einen Vertreterbesuch, durch telefonisches Angebot von Informations- oder Werbematerial oder zur Gewinnung von Neukunden.
Vahle, DSB 2012, 200-201 (Beschluss vom 10.02.2012, 3 O 299/09)