Haben Gläubiger und Schuldner eines Unterlassungsanspruchs einen Prozessvergleich geschlossen, der für den Wiederholungsfall (lediglich) ein Vertragsstrafeversprechen enthält, kann dies nur dann im Sinne eines Verzichts auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO ausgelegt werden, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
OLG Stuttgart, WRP 2012, 500 (Beschluss vom 12.12.2011, 2 W 59/11)