OVG Saarland
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV betrifft nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, …
OVG Saarland, ZfWG 2017, 554 (Beschluss vom 28.04.2017, 1 B 150/17)