Führt der Austausch der auf einem Glücksspielgerät aufgespielten Software dazu, dass sich die Bezeichnung des Gerätes, dessen Zulassungsnummer und dessen Gerätenummer ändern, kommt dies dem Abbau eines Altgeräts bei gleichzeitiger Aufstellung eines neuen Geräts gleich.
VG Stuttgart, ZfWG 2017, 331 (Urteil vom 16.11.2016, 8 K 3523/15)