Hauser
Eine Societas Europaea (SE) kann gemäß Art. 12 Abs. 2 Verordnung 2157/2001 (SE-VO) grds. erst nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens1426 gemäß der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) eingetragen werden. Dabei verhandelt das besondere Verhandlungsgremium (bVG) der Arbeitnehmer mit den Geschäftsleitungen über die Arbeitnehmermitbestimmung in der zukünftigen SE. Beschäftigen die Gründungsgesellschaften der SE indes keine Arbeitnehmer, …
Hauser, BB 2024, 1425-1426