Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte.
BGH, WRPL 2023, Heft 04, Online, - (Sonstiges vom 27.10.2022, IX ZR 145/21)