BGH
Ein staatliches Monopol besteht unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nur noch für Lotterien und betrifft die Veranstaltung von Erstziehungen, nicht aber die Veranstaltung einer Wette auf diese Erstziehung (sog. Online-Zweitlotterien). Ein Erlaubnisverfahren für Private für die Veranstaltung sog. Online-Zweitlotterien ist damit im Glücksspielstaatsvertrag 2021 bereits angelegt.
BGH, ZfWG 2024, 66-68 (Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22)