Die mögliche Verletzung eines Rechts auf Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 Abs. 1, Abs. 1a AEG ist ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen durch Feststellungsklage nach § 43 VwGO geklärt werden kann.
BVerwG, N&R 2019, 55-59 (Urteil vom 05.07.2018, 3 C 21.16)