EuGH
Art. 6 Abs. 1 der Eisenbahnentwicklungsrichtlinie 91/440/EWG verfolgt nicht nur ein Ziel genauer buchhalterischer Behandlung, die insbesondere erlaubt, die von den Eisenbahnunternehmen vereinnahmten öffentlichen Gelder zu identifizieren, sondern auch das Ziel externer Transparenz der Verwendung dieser Gelder.
EuGH, N&R 2017, 302-309 (Urteil vom 28.06.2017, C-482/14)