Geldbeträge, die allein der Gewinnabschöpfung dienen und als Auflage nach § 153a StPO festgelegt werden, unterfallen dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 4 EStG, wenn sie keinen Strafcharakter aufweisen.
FG Münster, StB 2024, 74-80 (Urteil vom 18.12.2023, 4 K 1382/20 G)