Hanseatisches OLG Hamburg
Die Bewerbung der antragsgegnerischen Tarife mit „beste D-Netz Qualität“ ist nicht täuschend und damit irreführend anzusehen. Der Begriff D-Netz wird vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone verstanden. Selbst wenn sich Kunden unter „D-Netz“ nichts vorstellen können, veranlasst sie die Werbung damit nicht zu einem Vertragsschluss; sie werden nicht kaufentscheidend irregeführt. …
Hanseatisches OLG Hamburg, K&R 2023, 514-518 (Urteil vom 30.03.2023, 15 U 63/22)