Hanseatisches OLG Hamburg
Der Kläger muss die uneingeschränkte Auffindbarkeit der ihn betreffenden Berichterstattung im Internet über das Strafverfahren und die Verurteilung vor 18 Jahren hinnehmen. War jemand wie der Kläger weiterhin in führender Position gewerblich tätig, muss er wahre Berichte über ein früheres Geschäftsgebaren eher hinnehmen als jemand, der sich völlig aus dem Geschäftsleben zurückgezogen hat. …
Hanseatisches OLG Hamburg, K&R 2021, 669-671 (Urteil vom 07.09.2021, 7 U 121/17)