KG Berlin
Soweit in einem elektronischen Buchungssystem für Flugreisen fakultative Zusatzkosten wie die einer Sitzplatzreservierung „am Beginn jedes Buchungsvorganges“ im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mitgeteilt werden müssen, ist dabei nicht auf den Beginn der Buchung der Flugreise, sondern auf den Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung abzustellen.
KG Berlin, WRP 2016, 261-265 (Urteil vom 07.10.2015, 5 U 45/14)