KG Berlin
Für den Streit über die Löschung von kurzen Beiträgen (hier: diverse „Tweets“) durch ein soziales Netzwerk ist grundsätzlich ein Wert von EUR 500,00 anzusetzen (mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZR 124/20, Rn. 14). Für das Verlangen nach einer Löschung durch ein soziales Netzwerk gilt nichts Anderes. Die Wertfestsetzung hat ausgehend von diesem Grundsatz nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Breitenwirkung der einzelnen Beiträge zu erfolgen (wird ausgeführt). …
KG Berlin, WRP 2023, 726-728 (Beschluss vom 27.03.2023, 10 W 30/23)