LG Berlin
Die Werbung für ein Mittel mit den werblichen Angaben „um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen“, „Anti-Kater“ und „Anti-Hangover“ ist unzulässig, wenn diese Angaben – wie im Streitfall – im vom Werbenden gestalteten Umfeld einen unmissverständlichen Krankheitsbezug aufweisen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Berlin, WRP 2023, 384-385 (Urteil vom 09.11.2022, 97 O 106/21)