Eine Werbung, die mit „Gilt nicht für Mieter und Concession-Shops“ eine Rabattausnahme vornimmt, ist unlauter, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden und er nicht hinreichend über die Modalität der Inanpruchnahme des Rabatts informiert wird.
LG Essen, WRP 2018, 1145-1146 (Urteil vom 11.05.2018, 45 O 80/17)