Der Klägerin steht ein Löschungsbewilligungsanspruch gegen die Beklagte zu, da deren eingetragene Marke die Unterscheidungskraft der bekannten Marke der Klägerin unlauter ausnutzt. (Leitsatz der Redaktion)
LG München I, K&R 2017, 348-351 (Urteil vom 13.12.2016, 33 O 7174/16)