Bei der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlages für das Jahr 2018 nach § 10a ARegV sind die bereits in den Jahren 2016 und 2017 entstandenen Kapitalkosten nicht einzubeziehen.
OLG Düsseldorf, N&R 2019, 217-222 (Beschluss vom 07.03.2019, VI-5 Kart 49/18 (V))