OLG Karlsruhe
Für die Bestimmung eines zum Begehungsort im Sinn der Zuständigkeitsregel in § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG zählenden Erfolgsorts kommt es nicht darauf an, wo eine Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses für dessen Inhaber spürbar geworden ist (Schadensort), wie namentlich am Ort dessen Sitzes. Als – neben dem Handlungsort – zuständigkeitsbegründender Erfolgsort kommt nur der Ort des Eintritts eines zum Haftungstatbestand einer gem. …
OLG Karlsruhe, WRP 2022, 897-899 (Beschluss vom 31.03.2022, 6 W 15/22)