Veröffentlicht eine beruflich tätige Influencerin auf ihrem Instagram-Business-Account ein eigenes Foto, auf dem Tap-Tags zum Instagram-Auftritt eines dritten Unternehmens führen, so handelt sie auch dann geschäftlich, wenn sie hierfür keine Geldzahlung des dritten Unternehmens erhält.
OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467-1480 (Urteil vom 09.09.2020, 6 U 38/19)