OLG München
I. Da es einen exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bei der Unternehmensbewertung in Spruchverfahren nicht geben kann, muss im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen erachtet werden. Eine Erhöhung der Kompensation durch das Gericht kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn der im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelte Wert nicht nur geringfügig von dem ursprünglichen Wert abweicht.…
OLG München, BB 2020, 306 (Beschluss vom 02.09.2019, 31 Wx 358/16)