OLG München
Die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten “Sofortüberweisung” und/oder “PayPal” ist rechtmäßig. Das hier streitgegenständliche Entgelt für die antragsgegenständlichen Zahlungsmodalitäten ist demnach keines, welches für die Nutzung der in § 270 a BGB genannten Zahlungsarten vereinbart werden soll, sondern wird jeweils für die Einschaltung eines Dritten erhoben, …
OLG München, K&R 2020, 81-83 (Urteil vom 10.10.2019, 29 U 4666/18)