Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 LuftVG kann nur bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs und nicht bei einer unterhalb der Gefahrenschwelle liegenden Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Luftverkehrs versagt werden.
OVG Münster, ZNER 2014, 404-409 (Urteil vom 09.04.2014, 8 A 430/12)