OVG Niedersachsen
Das Verbot von Live-Wetten mit der Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, ist nicht monopolakzessorisch und kann einem Vermittler von Sportwetten auch unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH (Urt. v. 4. 2. 2016 – C 336/14 <Ince> –, juris) entgegen gehalten werden (Fortführung der Rspr. des Nds. OVG, Beschl. v. 2. 12. 2016 – 11 ME 219/16 –, juris).
OVG Niedersachsen, ZfWG 2017, 310-320 (Beschluss vom 08.05.2017, 11 LA 24/16)