OVG Niedersachsen
Der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens allein ist kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil. Ein solcher liegt nur vor, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. …
OVG Niedersachsen, ZfWG 2022, 463-466 (Beschluss vom 24.08.2022, 14 ME 288/22)