Ein Spielhallenbetrieb muss ohne die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich auch bei Bestehen einer Konkurrenzsituation ohne Verstoß gegen Unionsrecht dann nicht geduldet werden, wenn er die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt.
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 120 (Beschluss vom 02.04.2020, 4 B 1478/18)