OVG Rheinland-Pfalz
Das Mindestabstandsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG RP, wonach eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, 136wenn die Wettvermittlungsstelle u. a. einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet, ist unionsrechtskonform.
OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2024, 135-141 (Beschluss vom 12.09.2023, 6 B 10623/23.OVG)