Die Marktrelevanz eines Produktes ist – jedenfalls soweit dies die im Zeitpunkt der Marktfestlegung bestehenden Verhältnisse betrifft – kein Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die Definition eines Marktes nach § 10 TKG per se ausschlaggebend wäre.
VG Köln, N&R 2021, 44-53 (Urteil vom 12.08.2020, 21 K 6862/15)