Nach Auffassung des Gerichts hat die Regulierungsstelle nach Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 der Eisenbahnrichtlinie 2012/34/EU die Kompetenz bzw. sogar die Pflicht, Altentgelte mit Wirkung für die Vergangenheit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
VG Köln, N&R 2023, 70-72 (Beschluss vom 01.09.2022, 18 K 6502/19, 18 K 6555/19, 18 K 6558/19, 18 K 6559/19)