VGH München
Mit Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich das Beschwerdegericht nicht zu befassen.
VGH München, ZfWG 2018, 172-176 (Beschluss vom 22.12.2017, 22 CS 17.1971)