VGH München
Maßstab für den glücksspielrechtlich zulässigen Aufstellungsort von Geldspielgeräten ist, ob die Geldspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 3 Satz 1, § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV „in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt wurden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“.
VGH München, ZfWG 2020, 299 (Beschluss vom 22.10.2019, 23 CS 18.2668)