Nach der Ende 2021 erfolgten Anpassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n. F.) an die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) (vgl. Meldung vom 7.1.2022) hat der Hauptfachausschuss (HFA) im Januar 2022 den an die neuen GoA angepassten IDW-Prüfungshinweis “Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Prüfungsbericht (IDW PH 9.…
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 KSchG auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. Die Voraussetzungen von § 533 ZPO müssen dabei nicht erfüllt sein. § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG ist insofern lex specialis (Rn. 7, 9).
Der ECOFIN-Rat hat sich in seiner Sitzung am 21.2.2017 erneut mit dem Richtlinienänderungsvorschlag zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen mit Drittländern (Anti Tax Avoidance Directive 2 – ATAD 2) befasst (s. Blickpunkt). Im Vergleich zum ATAD 2-Entwurf vom 2.12.2016 hat sich der ECOFIN-Rat am 21.2.2017 nun u. a. auf folgende Neuerungen geeinigt:
Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
§ 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, Rz 451).
Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.8.2015 – I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, …
a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 – NJW-RR 2023, 136).
Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.