El-Ghazi
Vor der Reform des § 261 StGB war eine Einziehung des Geldwäschegegenstandes beim Geldwäschetäter als Tatertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. Da dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, stellt das Gesetz nunmehr ausdrücklich klar, dass die Tatertragseinziehung gegen den Geldwäschetäter nicht nur statthaft ist, sondern auch Vorrang gegenüber der auch bisher möglichen Tatobjekteinziehung genießt. …
El-Ghazi, GWuR 2022, 49-56