Die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bestimmte und in Abschnitt I der Anlage 4 zu dieser Verordnung näher konkretisierte Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen besteht nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen.
BGH, RAW 2015, 141-144 ([unbekannt] vom 24.07.2014, I ZR 119 / 13)