BVerfG
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben.
BVerfG, DSB 2010, 25 (Beschluss vom 05.07.2010, 2 BvR 759/10)