Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung geht nicht dadurch verloren, dass ein Verfügungskläger abwartet, wie sich Verhandlungen um die Veräußerung eines Geschäftsanteils entwickeln.
KG Berlin, ZNER 2013, 267-269 (Urteil vom 29.08.2012, 23 U 112/12)