LG Berlin
Derjenige, der ein Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für von dem früheren Betreiber abgegebene Unterlassungserklärungen nicht nur auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen, sondern auch im Falle der Zuwiderhandlung auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Berlin, WRP 2012, 1170 (Urteil vom 02.04.2012, 52 O 123/11)