Aus Sicht der Empfänger besteht ein Zusammenhang zwischen der beworbenen kostenlosen Abgabe eines Blutzuckermessgerätes und der Werbung für das Messen des Blutzuckers in der Apotheke. Das Blutzuckermessgerät stellt daher eine unzulässige Zuwendung dar. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Bochum, WRP 2017, 1411-1412 (Urteil vom 31.08.2017, I-14 O 100/17)