Wird in einem Möbelhaus eine Polsterecke mit einem auf einem Tisch aufgestellten Preisschild beworben, liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe vor, wenn die an den Ausstellungsstücken angebrachten Edelstahlfüße der Möbel eine Sonderausstattung sind, die aufpreispflichtig ist.
LG Bochum, WRP 2017, 114-115 (Urteil vom 06.09.2016, I-12 O 54/16)