Für einen Verstoß, gegen das Verbot mit sogenannten Vorher/Nachher-Bildern zu werben, ist es unerheblich, ob auf den Fotos tatsächlich dieselben Patienten abgebildet sind. Maßgeblich kommt es allein darauf an, welchen Eindruck der Verbraucher erhält. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Düsseldorf, WRPL 2018, Heft 10, Online, - (Urteil vom 12.07.2018, 37 O 20/18)