Es ist irreführend, im Blickfang für einen Mobilfunktarif mit einem Preis zu werben, in dem der Erhalt des unmittelbar daneben mit der Preisangabe 0,– € beworbenen Handys tatsächlich nicht enthalten ist.
LG Dortmund, WRP 2013, 232-233 (Urteil vom 30.10.2012, 1 HK O 177/11)