Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet besteht gemäß § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit. Es handelt sich um eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ i. S. d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig ist.
LG Frankfurt a. M., WRP 2017, 250 (Urteil vom 10.02.2016, 2-06 O 344/15)