Die Bewerbung einer Sonnencreme mit „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ ist schon deshalb unzutreffend, weil bei den dieser Aussage zu Grunde gelegten Umsatzuntersuchungen Länder wie Großbritannien und Polen fehlen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Freiburg, WRP 2017, 495 (Urteil vom 02.05.2016, 12 O 126/15 KfH)